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Beschluss des Landesvorstandes vom 01.11.2020

01.11.2020

Senioren besser vor COVID 19 schützen und Selbstbestimmung garantieren!

 

Eine lange Liste von Maßnahmen wurde im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie umgesetzt. Für die allgemeine Bevölkerung existieren vielfältige Testmöglichkeiten und Verhaltensregeln.

Was in Bremen allerdings fehlt, ist eine Strategie, die insbesondere die für schwere Erkrankungsverläufe besonders anfälligen Gruppen schützt. Das Durchschnittsalter der Todesopfer der Pandemie ist in Deutschland mit ca. 80 Jahren sehr hoch und verweist auf die besondere Gefährdung älterer und häufig vorerkrankter Menschen. Insbesondere Menschen in Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Altenpflege gelten als besonders anfällig für schwere Erkrankungsverläufe.

Da Atemwegsinfektionen im Herbst und Winter in der Tendenz wieder zunehmen, ist zu befürchten, dass spätesten ab Herbst dieses Jahres wieder mehr schwere Verläufe bei einer Coronavirus-Infektion zu verzeichnen sein werden. Ein konsequenter Schutz der älteren Bevölkerung und insbesondere jener Menschen, die Pflegeleistungen erhalten, ist absolut notwendig.

Es muss darum gehen, schwere Verläufe der Viruserkrankung zu vermeiden – und dies über längere Zeiträume.

Wir werden noch lange mit dem neuartigen Coronavirus leben müssen. Dies gilt auch für Bremen. Es ist davon auszugehen, dass selbst im Falle bestehender Impfmöglichkeiten gerade die besonders gefährdeten Gruppen aufgrund ihres schwachen Gesundheitsstatus nicht problemlos geimpft werden können. Weiterhin darf es keinesfalls erneut zu sozialer Isolation der Menschen in Pflegeeinrichtungen kommen, die neben dem „Besuchsverbot“  faktisch auch einem „Ausgehverbot“ über Monate ausgesetzt waren. Soziale Isolation darf nicht erneut der Preis für den Infektionsschutz sein. Das Selbstbestimmungsrecht älterer Menschen und pflegebedürftiger Menschen hat höchsten Stellenwert!

Wir fordern daher, ein konsequentes Schutzkonzept für besonders gefährdete Gruppen zu entwickeln. Dieses Schutzkonzept sollte folgende Aspekte enthalten:

  1. Personal mit körpernahem Kontakt zu den Pflegebedürftigen in allen stationärenPflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten muss zum Schutz der Bewohner und zum Eigenschutz nach Maßgabe der Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) getestet werden. Dafür muss die notwendige Infrastruktur bereitgestellt werden. Die Durchführung der Tests muss während der Arbeitszeit stattfinden oder als zusätzliche Arbeitszeit vergütet werden.
  1. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist stets zu achten. Alle Schutzmaßnahmen dürfen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Benehmen mit den Betroffenen oder ihren Angehörigen umgesetzt werden.
  1. In den stationären Pflegeeinrichtungen sind zu schulende „Hygiene-Scouts“ zusätzlich einzustellen, die das Heimpersonal entlasten und die Besucher über die einzuhaltenden Hygiene-Anforderungen für einen möglichst unbedenklichen Besuch aufklären. Diese Hygiene-Anforderungen müssen der individuellen Situation und dem Kontaktbedürfnis der jeweiligen Bewohner Rechnung tragen.
  2. Die zu schulenden „Hygiene-Scouts“ sind auch als Begleitpersonen bei Spaziergängen oder kleinen Einkäufen der noch mobilen Einrichtungsbewohner einzusetzen.
  3. Beschaffung und Distribution von Masken, die nach Evidenzprüfung tatsächlich die Träger vor Infektionen schützen an ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen, die einen schweren Krankheitsverlauf in der Folge einer SARS-CoV-2-Infektion befürchten müssen. Dazu gehören auch geeignete Masken, die das Atmen der Betroffenen erleichtern. Dies kann insbesondere für geschwächte ältere Menschen von großem Vorteil sein, um mehr soziale und physische Nähe mit geringer Eigengefährdung zulassen zu können.
  4. Die durch diese Maßnahmen entstehenden coronabedingten Mehrkosten dürfen nicht zu Lasten der Heimbewohner gehen. Wir fordern den Bund auf, die Länder und Kommunen finanziell in die Lage zu versetzen, diese Mehrausgaben dauerhaft leisten zu können. Wir fordern den Senat auf, zu prüfen, inwieweit aus dem „Bremen-Fonds“ kurzfristig Mittel zur Verfügung gestellt werden können, um keine weiteren Kosten für die Heimbewohner zu verursachen.